Das US-Patentrecht weicht in vielen Punkten vom Patentrecht in Deutschland und Europa ab. Das spiegelt sich in der alltäglichen Praxis besonders im Prüfungsverfahren vor dem US Patent- und Markenamt USPTO wider.
So führen die in Deutschland und Europa üblichen Rückbeziehungen eines Patentanspruchs auf einen oder mehrere übergeordnete Ansprüche (zum Beispiel "... nach einem der vorhergehenden Ansprüche ...") zu einer die amtlichen Anspruchsgebühren in die Höhe treibenden Mehrfachabßhängigkeit (multi dependency). Auch werden gemischte Anspruchssätze mit Vorrichtungs- und Verfahrensansprüchen vom USPTO in der Regel nicht akzeptiert. Auf die antecedent basis von Begriffen und die Klarheit des Anspruchswortlauts wird vom USPTO ebenfalls besonderes Augenmerk gerichtet.
Für eine erfolgversprechende US-Patentanmeldung reicht es also nicht aus, nur eine englische Übersetzung der Prioritätsanmeldung beim USPTO einzureichen, sondern die Anmeldeunterlagen sollten entweder gleich bei der Anfertigung der Übersetzung an die Anforderungen des US-Prüfungsverfahrens angepasst werden oder es sollte zeitnah nach Einreichung des übersetzten Textes der Prioanmeldung ein preliminary amendment beim USPTO eingereicht werden.