VRPATENTS – THE WAY WE DO IT
Friedrich von Rohrscheidt hat, nachdem er mehrere Jahre Patentübersetzungen angefertigt hatte, im Jahr 2009 die Zulassung als US Patent Agent erhalten und VRPatents gegründet. Seitdem hat er nahezu 400 US-Patente zur Erteilung gebracht. Nicht nur seine deutschen und englischen Sprachkenntnisse, sondern auch seine Kenntnisse der Arbeitsweisen der Patentämter diesseits und jenseits des Atlantiks haben es ihm ermöglicht, eine spezielle Arbeitsweise zu entwickeln. Dieses Verständnis der Patentprüfungskulturen in den USA und in Europa lässt seinen Service weit über die Einreichung von Übersetzungen und die Ausführung von Europa empfangener Instruktionen hinausgehen. Fritz von Rohrscheidt beschreibt seine Berufserfahrung und seine Arbeitsweise wie folgt:
Übersetzungen
Begonnen habe ich mit den Patentübersetzungen im Zuge der US Nationalisierung eigener Patentanmeldungen im Bereich der Spritzgusstechnik. Während der Ausbildung zum US Patentanwalt und wäehrend der Vorbereitung zum US Patent Bar Exam habe ich mit den Übersetzungen meinen Lebensunterhalt verdient. Nach den ersten Aufträgen habe ich recht schnell eine Sekretärin eingestellt und nur noch diktiert. Dabei habe ich eine eigene Technik entwickelt, wobei ich während des Diktats die gesprochenen Worte unterstreiche, so dass bei der Invertierung der Satzstruktur nichts vergessen wird. Dies ist vergleichbar mit dem Bild, das sich beim Defragementieren einer Festplatte bietet, wenn die verschiedenfarbigen Bausteine umgruppiert werden. Diese Systematik liefert auch bei komplizierten Schachtelsätzen eine Qualität die mit keinem anderen Verfahren erreichbar ist.
Ich probiere die am Markt befindlichen Übersetzungsmaschinen und Diktierprogramme jedes Jahr aus, komme aber immer wieder zum dem Schluss, dass die Qualität, die unsere Mandanten gewohnt sind, am Besten mit dem erprobten handwerklichen Verfahren erreicht wird. Wenn Maschinenübersetzungen als Ausgangspunkt dienen und danach editiert werden, dann besteht ein substanzielles Risiko, dass dabei logische Zusammenhänge verloren gehen. Viele unserer Mandanten verwenden die von mir erstellten Übersetzungen fuer weitere Nationalisierungen weltweit. Zertifikate liefern wir ohne Berechnung.
Ausarbeitung von US-Patentanmeldungen
Nach der Korrekturlesung der Übersetzung prüfen wir auf Wunsch vieler Mandanten, ob alle in den Ansprüchen enthaltenen Elemente in den Zeichnungen mit Bezugszahlen versehen sind. Wo dies nicht der Fall ist führen wir Bezugszahlen ein und ergänzen die Zeichnungen soweit erforderlich mit Darstellungen der beanspruchten Elemente. Nun werden die Bezugszahlen aus den Ansprüchen entfernt und die Ansprüche werden soweit erforderlich an das US Verfahren angepasst. Das Entfernen der Bezugszahlen erfordert typisch sprachliche Ergänzungen und Präzisierungen um Objections und Paragraph 112 Rejections vorzugreifen. Bezugszahlen in einem US Patent können in einem Verletzungsverfahren in USA zu einer empfindlichen Einschränkung des Schutzumfangs führen.
Beim Ausarbeiten der US Ansprüche und Abgleich mit den Zeichnungen wird manchmal ersichtlich, dass die Übersetzung, obgleich formal korrekt, doch nicht den gesamten Offenbarungsgehalt herüberbringt, und dass ein komplexer deutscher Ausdruck, der für ein technisches Konzept steht, mit zwei oder gar drei englischen Begriffen übersetzt werden muss. Beschreibungen ergänzen wir wo erforderlich so, dass diese für eine US Person Skilled in the Art, die einen geringeren Ausbildungs- und Kenntnisstand hat als ein entsprechender europäischer Fachmann, verständlich sind. Damit greifen wir Paragraph 112 Rejections und Lack of Enablement Rejections vor.
PCT Anmeldungen nationalisieren wir auf Wunsch unserer Mandanten typisch als US Continuations. Wir sind damit in der Gestaltung wesentlich freier als in § 371 National Stages und können US-konforme Anmeldungen einreichen, ohne bei den erforderlichen Anpassungen New Matter Rejections hervorzurufen. In besonderen Fällen fügen wir zusätzliche Zeichnungsfiguren ein.
Bescheidserwiderungen
Aufträge zu US-Anmeldungen nehmen wir nur an, wenn wir deren zugrundeliegende Technik vollumfänglich verstehen. US Prüfer haben typisch keine technische Berufserfahrung und 90% der US Prüfer hat weniger als 5 Jahre Erfahrung als Prüfer. Dies gilt es bei der Abfassung der US-Anmeldungen und bei der Bescheidserwiderung zu berücksichtigen. Dinge, die einem deutschen Ingenieur und Patentanwalt selbstverstaendlich sind, versuchen wir so darzustellen, dass der US Prüfer diese versteht. Ein Telefoninterview ist nach einem Amtsbescheid meist effektiv und hilfreich um das Verständnis des Prüfers und den daraus resultierenden Erklärungsbedarf abzuschätzen. Bei einer Zurückweisung wegen fehlender Erfindungshöhe und nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten verketten wir die Merkmale funktional so, dass eine Kombination aus mehreren Schriften in den meisten Fällen nicht mehr möglich ist. Um diese funktionale Verkettung durchführen zu können ist das tiefgreifende technische Verständnis sowie das Verständnis der impliziten Offenbarung der Stammanmeldung unabdingbar. Unsere Aufgabe besteht dann darin, diese impliziten Zusammenhänge, welche oft in der Beschreibung nicht im Detail dargestellt sind, dem Prüfer behutsam so zu kommunizieren, dass es nicht zu einer New Matter Rejection, sondern zu einer Erteilung kommt.
Verletzungsverfahren
US Verletztungsverfahren münden typisch erst einmal in ein Inter Partes Review Verfahren vor dem US Patentamt. Dies ist wesentlich günstiger, als ein vor einem ordentlichen Gericht in einem jeweiligen Bundesstaat anhängiges Verletzungsverfahren auszufechten. Nach der Inter Partes Review einigen sich die Parteien meist unter Beratung der Patentanwälte. In den seltenen Fällen, in denen diese Einigung nicht erfolgt, treten wir als Patentanwälte unter der Leitung eines Litigators, der in dem jeweiligen Bundesstaat zugelasssen ist und typisch selbst kein Patentanwalt ist, vor einem ordentlichen Gericht auf.